Pressefreiheit: „Darmstädter Echo“ gewinnt vor BVerfG

„Wegen eines indirekten Zitates erwirkte der angebliche „Sektenguru“ Andreas Hortmann eine einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt gegen das ,Darmstädter Echo‘, so der Verband Hessischer Zeitungsverleger (VHZV). Danach sei die Verbreitung dieser abschätzigen Meinung über Hortmann unzulässig, weil sie nicht auf „tatsächlichen Anknüpfungstatsachen“ beruhe. Dagegen erhob das „Darmstädter Echo“ erfolgreich eine Verfassungsbeschwerde.

Symbolfoto BVferG Foto:Heike Parakenings

Es verstoße gegen die Pressefreiheit, wenn nur noch über gut begründete Meinungsäußerungen berichtet werden dürfe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bewertete die Beschwerde als zulässig und offensichtlich begründet.

Meinungsäußerung genießt Schutz

In dem am 13. Januar 2023 veröffentlichten Beschluss (1 BvR 523/21) stellen die Richter klar, dass nicht nur die eigene Meinungsäußerung weitreichenden Schutz genießt, sondern, dass auch die Wiedergabe fremder Einschätzungen von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Und auch hier gelte, dass Meinungen nicht begründet werden müssen.

 

Mehr Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:

www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-005.html

 

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