Presseausweis

Presseausweisantrag 2024 für Mitglieder (zum Ausfüllen bitte vorher hetunterladen)

Nach dem Ausfüllen am Bildschirm drucken Sie das fertige Formular bitte aus, unterschreiben es und leiten es vorzugsweise per E-Mail an presseausweis@djv-hessen.de weiter.

 

 

 

Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten für den Antrag auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises (Stand: 07.09.2018)

Wenn Sie sich mit einem Antrag auf Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises an einen durch die Ständige Kommission beim Deutschen Presseraut anerkannten Verband wenden oder dieser Verband Sie im Zuge der Antragstellung kontaktiert, verarbeitet der Verband im erforderlichen Umfang Ihre personenbezogenen Daten. Gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gibt der ausstellende Verband Ihnen hierzu folgende Informationen:
 
1.    Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen
Deutscher Journalistenverband Hessen, Rheinbahnstraße 3, 65185 Wiesbaden, Deutschland, Email: info@djv-hessen.de, Telefon: +49 (0)611 3419124, Fax: +49 (0)611 3419130

2.    Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Der Verantwortliche verarbeitet die in Nr. 4 genannten Daten, um bundeseinheitliche Presseausweise an Journalistinnen und Journalisten auszustellen. Im Einzelnen hat der Verantwortliche zu prüfen, ob der/die Antragsteller/-in eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit ausübt. Dieses muss glaubhaft belegt werden. Hierbei sind die Bewertung der Kriterien für den Bezug von Presseausweisen (vgl. § 9 Abs. 1 der Vereinbarung) und die Gewichtung der Gründe für die Verweigerung der Ausgabe oder für eine Entziehung von Presseausweisen (vgl. § 10 Abs. 2 der Vereinbarung) erforderlich. Dies geschieht im Einklang mit den Bestimmungen der DS-GVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für den Zweck der Vertragsbegründung, -durchführung, -erfüllung sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten zu den vorgenannten Zwecken auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO.
Zudem erfolgt ggf. eine Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO) unseres Verbandes, anderer ausgabeberechtigter Verbände und der Gremien des Deutschen Presserates (Ständige Kommission und Selbstverwaltungsgremium). Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn die Ständige Kommission oder das Selbstverwaltungsgremium nach § 10 Abs. 3 der Vereinbarung Missbrauchskontrollen und Schritte zur Vermeidung der Doppelbeantragung im Falle von Zweitbeantragungen durchführen.

3.    Art der personenbezogenen Daten
Wir verarbeiten Daten, die mit der Beantragung und Ausgabe des bundeseinheitlichen Presseausweises in Zusammenhang stehen. Dies sind die folgenden Daten:

 

•    Vor- und Zuname, Titel•    Geburtsdatum•    Geburtsort•    Adresse•    Emailadresse•    Telefonnummer/Fax•    Staatsangehörigkeit•    Presseausweisfoto•    Anrede/Geschlecht•    Mitglied/Nichtmitglied•    Bisherige Presseausweis-Nummer•    Art der Tätigkeit•    Ggf. Firma/Verlag, Institution, Verein

 

 4.    Empfänger und Kategorien von Empfängern

Ihre personenbezogenen Daten werden innerhalb unseres Verbandes ausschließlich an die Bereiche weitergegeben, die mit der Ausstellung der Presseausweise beschäftigt sind. Eine Datenweitergabe an Empfänger außerhalb des Verbandes erfolgt nur mit Ihrer vorherigen Einwilligung, oder abschließend nach der Vereinbarung zwischen Presserat und Innenministerkonferenz aus den nachfolgenden Gründen:
•    Auskunftspflicht des Verbandes gegenüber der Ständigen Kommission (§ 3 Abs. 2) in Bezug auf alle Angelegenheiten, die die Ausgabeberechtigung und das Verfahren der Ausstellung von bundeseinheitlichen Presseausweisen betreffen
•    Wechselseitige Unterrichtung der anderen anerkannten Verbände über Missbrauchsfälle (§ 7 Abs. 7)
Hierdurch sollen alle ausstellungsberechtigten Verbände über Missbrauchsaktivitäten informiert werden, um dadurch Rückschlüsse auf die Intensität ihrer Prüfverfahren ziehen zu können.
•    Wechselseitige Unterrichtung der anderen anerkannten Verbände über Fälle der Ablehnung und Entziehung (§ 10 Abs. 3)
Hierdurch soll dem hohen Missbrauchsrisiko begegnet werden, das durch eine Antragstellung bei unterschiedlichen ausstellungsberechtigten Verbänden entsteht. Es soll vermieden werden, dass Verbände Presseausweise ausstellen, deren Ausstellung bereits von anderen ausstellungsberechtigten Verbänden abgelehnt wurden.
•    Anonymisierte Meldung zur Jahresstatistik seitens des Verbandes an das Selbstverwaltungsgremium und die Ständige Kommission (§ 14 Abs. 1).


5.    Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden für die Dauer der Gültigkeit des bundeseinheitlichen Presseausweises bzw. sofern eine Mitgliedschaft beim Verantwortlichen besteht, für die Dauer des Mitgliedschaftsverhältnisses aufbewahrt. Nach Ablauf der Gültigkeit beträgt die Aufbewahrungsfrist der Daten maximal zwei Jahre.

6.    Betroffenenrechte
Nach Maßgabe von Art. 15 DS-GVO haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten einschließlich eventueller Empfänger und der geplanten Speicherdauer zu erhalten. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen gemäß Art. 16 DS-GVO ein Recht auf Berichtigung zu. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DS-GVO).
Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderecht zu bei einer zuständigen Datenschutzaufsichts-behörde nach Art. 77 DSGVO, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs.
Zur Wahrung Ihrer Rechte können Sie uns jederzeit unter den oben genannten Daten kontaktieren.

7. Erforderlichkeit der Bereitstellung von personenbezogenen Daten
Die Bereitstellung personenbezogener Daten zur Vertragsbegründung, -erfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen ist in der Regel weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Sie sind also nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Allerdings ist die Bereitstellung personenbezogener Daten für die Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises in der Regel unumgänglich. Hierfür bitten wir um Verständnis. Für die Ausstellung eines Presseausweises benötigen wir Ihre unter Nr. 4 aufgelisteten  personenbezogene Daten. Soweit Sie uns diese Daten nicht bereitstellen wollen, können wir leider keinen Presseausweis für Sie ausstellen.

8. Erforderlichkeit der Bereitstellung von personenbezogenen Daten
Die Bereitstellung personenbezogener Daten zur Vertragsbegründung, -erfüllung oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen ist in der Regel weder gesetzlich noch vertraglich vorgeschrieben. Sie sind also nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Allerdings ist die Bereitstellung personenbezogener Daten für die Ausstellung eines bundeseinheitlichen Presseausweises in der Regel unumgänglich. Hierfür bitten wir um Verständnis. Für die Ausstellung eines Presseausweises benötigen wir Ihre unter Nr. 4 aufgelisteten  personenbezogene Daten. Soweit Sie uns diese Daten nicht bereitstellen wollen, können wir leider keinen Presseausweis für Sie ausstellen.

 

 

Voraussetzungen für die Ausstellung des Presseausweises

Seit jeher achten wir bei der Ausstellung der Presseausweise darauf, dass eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit ausgeübt wird. Bei den meisten Mitgliedern ist dies unproblematisch. Deren Tätigkeit ist uns entweder bekannt oder es liegen eindeutige Nachweise vor.Deshalb erhalten vorherige Mitglieder den Presseausweis, nachdem wir von ihnen den Antrag erhalten haben. Anderenfalls werden sie von uns informiert.Sofern der Nachweis zu führen ist gelten folgende Voraussetzungen:Hierfür ist eindeutig und zweifelsfrei nachzuweisen, dass eine hauptberufliche journalistische Tätigkeit ausgeübt wird. Wir können keine Ausnahme zulassen. Entsprechendes Material muss vorgelegt werden. Es muss aktuell sein, nicht älter als sechs Monate.Hauptberuflich bedeutet, dass die Einkünfte aus der journalistischen Tätigkeit an und für sich ausreichend sein müssen, um hiermit den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die journalistische Tätigkeit muss die tägliche Berufstätigkeit prägen.Die schlüssige Darlegung der Ausübung einer hauptberuflichen journalistischen Tätigkeit ist eine Bringschuld. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen die Arbeit des Nachweises nicht abnehmen können. Weitere Informationen finden Sie hier.Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Presserats.

 

Der jährlich neu auszustellende Presseausweis ist für Mitglieder nach wie vor kostenlos. Der Versand erfolgt im Dezember.

Erforderlich ist der mit Ihrer Unterschrift versehene Antrag. Soweit uns ein Farbfoto von Ihnen vorliegt, werden wir es weiterhin benutzen, es sei denn, Sie reichen uns ein anderes ein. Sie können das Foto digital senden.

Wir bitten Sie, den Antrag vollständig auszufüllen. Damit ermöglichen Sie es, die Mitgliedsdatei auf aktuellem Stand zu halten und Sie helfen uns damit, unsere Mitglieder gezielter  über Veranstaltungen oder Ereignisse zu informieren.

Das Antragsformular muss als pdf-Dokument heruntergeladen und gespeichert werden. Idealerweise füllen Sie das pdf-Dokument direkt am Bildschirm vollständig aus und senden uns das unterschriebene Dokument dann eingescannt per E-Mail an presseausweis@djv-hessen.de, per Fax an 0611 341 91 30  oder ausgedruckt per Post zu.

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