300 Euro Energiepreispauschale für alle Erwerbstätigen

Das Geld wird mit dem Lohn im September überwiesen. Allerdings ist die Pauschale zwar sozialabgabenfrei, jedoch steuerpflichtig. Das bedeutet, unterm Strich kommt - je nach Einkommen und Steuerklasse – weniger als 300 Euro heraus. Nach ersten Berechnungen reicht die Spanne der Abzüge von 0 bis 142 Euro. Wessen Gehalt unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt, hat auch keine Abzüge und behält die komplette Summe.

Quelle: HP

Die EPP ist ein Teil des im vergangenen April von der Bundesregierung geschnürten Entlastungspaketes 2022. Nach Tankrabatt, Kinderbonus und 9-Euro-Ticket steht nun die einmalige Sonderzahlung an und soll die finanzielle Belastung wegen der stark gestiegenen Energiepreise abfedern.

 

 

 

 

Anspruch auf die EPP haben in unserem Berufsumfeld u.a.:

  • Angestellte, Auszubildende
  • Volontäre
  • Mini-Jobber:innen
  • Arbeitnehmer:innen in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Wer Zuschüsse des Arbeitsgebers erhält (etwa für den Mutterschutz)
  • Werkstudierende oder Studierende im entgeltlichen Praktikum
  • Wer in einem aktiven Dienstverhältnis Lohnersatzleistungen bezieht (Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfall-Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz)

Wer am 1. September 2022 nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, aber in diesem Jahr eine einkommensteuerpflichtige Erwerbstätigkeit hatte oder noch später übernimmt, bekommt die Pauschale bei der Einkommenssteuer 2022 berücksichtigt.

Wie erhalten Freiberufliche Journalist:innen die Pauschale

Freiberufliche Journalist:innen und Selbstständige können die Einkommensteuer-Vorauszahlung des 3. Quartals (Zahlung am 10. September) um die EPP von 300 Euro herabsetzen. Ist der Betrag der festgelegten Vorauszahlung niedriger, wird das bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Wer keine Vorauszahlungen leisten muss, bekommt die EEP vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommenssteuer-Erklärung abgegeben und der Einkommensbescheid festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist laut Bundesfinanzministerium nicht erforderlich.                   

Heike Parakenings

A K T U E L L E S


Blickpunkt Ausgabe 2/2023

Im Sommer-Blickpunkt lesen Sie

  • Welche personellen und strukturellen Weichen die Delegierten des Landesverbandstags Anfang Juli gestellt haben
  • Welche Besitzer der „Feder für die Pressefreiheit“ des DJV Hessen im Gefängnis sitzen und welche wieder frei sind
  • Wie viele Weiterbildungsangeboten der DJV Hessen seinen Mitgliedern im zweiten Halbjahr macht
  • Auf welche Plattformen der Hessische Rundfunk setzt, um in Kontakt zu bleiben mit jungem Publikum

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