Information zur Versorgungsmedizin-Verordnung

Wiesbaden, 20.7.2015 – Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung oder einen Antrag zur Erhöhung seines Behindertengrades zu stellen, sollte dies unverzüglich tun. Demnächst ist eine Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung zu erwarten.

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung.“ (Quelle: Sozialverband VdK).

Während der Betriebsratsversammlung der Frankfurter Neuen Presse in der vergangenen Woche referierte Thomas Remlein, Vertrauensperson der Schwerbehinderten, über das Thema „Versorgungsmedizin-Verordnung":

Bei dauerhaften Einschränkungen der Gesundheit ist es möglich, beim Integrationsamt einen Antrag auf Festsetzung des Grades der Behinderung zu stellen. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 30 hat, kann einem Schwerbehinderten gleich gestellt werden. Wer einen Grad von 50 oder mehr hat, kann beispielsweise früher in Rente gehen und hat Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage.

Sehr viele Behinderungen treten als unmittelbare Folgen der Arbeitsbedingungen auf. Das gilt auch für angeblich leichte Bürotätigkeiten mit ihren einseitigen Belastungen. Laut einer Umfrage der Gewerkschaft verdi sind 26 Prozent der Behinderungen direkt auf die Arbeit zurückzuführen. Auf seiten des Staates scheint es, verstärkt durch die bald in Rente gehenden geburtenstarken Jahrgänge 1955 bis 1965, die Befürchtung zu geben, dass vermehrt eine Verrentung vor der regulären Altersgrenze in Anspruch genommen werden könnte. Demnächst wird die Versorgungsmedizin-Verordnung  geändert.

Das heißt, dass in Zukunft Menschen mit Behinderung für weniger behindert erklärt werden, als sie es nach den bisher geltenden Kriterien sind. Sie gelten gewissermaßen weiterhin als uneingeschränkt  arbeitstauglich. Dahinter könnte sich der Versuch verbergen, behindertenbedingte Frühverrentungen zu verhindern.

Wer rechtzeitig den Antrag stellt, wird nach dem besseren, derzeit geltenden Recht behandelt, da das Datum der Antragstellung gilt.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle. E-Mail: info(at)djvhessen.de oder per Telefon: 0611-3419124.

 

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