Entwurf zum ZDF-Staatsvertrag regelt Staatsferne unzureichend

Berlin, 27.02.2015 – Die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Staatsferne in der Zusammensetzung der ZDF-Aufsichtsgremien ist im Entwurf eines neuen Staatsvertrags nur unzureichend umgesetzt. So lautet die Kritik, die der Deutsche Journalisten-Verband in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf formuliert hat.

Der Vertragstext sieht etwa vor, nur Vorstandsmitgliedern politischer Parteien die Mitgliedschaft in den Gremien zu verwehren. Der DJV weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das Verfassungsgericht alle Vertreter der politischen Parteien  für staatsnah hält, die „in herausgehobener Funktion für eine politische Partei Verantwortung tragen“. „Diese Regelung sollte der Gesetzgeber inhaltlich im Interesse der Staatsferne übernehmen“, sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken.

Kritisch sieht der DJV auch die Vorgabe zur Entsendung von Regierungsvertretern. Verfassungsrechtlich problematisch ist die Auswahl von Vertretern der entsendungsberechtigten Organisationen auf der Grundlage folgender Regelung: „Das Nähere wird durch Landesgesetz geregelt.“ Dieser Passus lässt völlig offen, nach welchem Verfahren diese Mitglieder ausgewählt werden und wer die Auswahl trifft. Aus Sicht des DJV müsste der Staatsvertrag den Länderparlamenten in dieser Frage klare Vorgaben machen. Außerdem fordert der DJV zwei stimmberechtigte Sitze für Vertreter des ZDF-Personalrats im ZDF-Verwaltungsrat.

Der DJV begrüßt, dass der Staatsvertrag die sogenannten Telemedien, also die Online-Angebote des ZDF, erstmals mit einschließt. „Wir würden uns aber wünschen, dass der Vertragstext die Möglichkeit eröffnet, journalistische Beiträge länger als sieben Tage online anzubieten“, sagte Konken. „Hier sollten journalistische Erfordernisse an die Stelle einer starren Zeitvorgabe treten.“

Insgesamt müsse der Vertragstext noch stark überarbeitet werden, meinte der DJV-Vorsitzende. „Die Staatsferne des ZDF muss wesentlich deutlicher herausgearbeitet werden. Der Gesetzentwurf bleibt hinter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zurück. Das ist eindeutig zu wenig.“ zoe

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