DJV-Hessen: Gravierende Fehler und Manipulationen bei den Personalratswahlen im hr

Wiesbaden, 2. September 2021: Die gestern vorgelegte Begründung zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 18. August bestätigt die von Knud Zilian (DJV-Hessen) geäußerten Befürchtungen. Die im Mai abgehaltenen Personalratswahlen am Standort Frankfurt des Hessischen Rundfunks sind nicht nur aufgrund fehlerhafter oder gänzlich fehlender Briefwahlunterlagen für ungültig erklärt worden. Das Gericht, so Zilian, „hat auch Manipulationshandlungen festgestellt, die zum Beschluss beigetragen haben.“ Der DJV-Hessen distanziert sich deutlich von diesen Aktionen.

Unvollständige und zu spät versandte Briefwahlunterlagen
Die Kammer tagte unter Leitung des Vorsitzenden Richters Dr. Bernhard Burkholz. Ihrer Begründung ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung aller drei Wahlen, also der Wahl zum Örtlichen Personalrat Frankfurt, zum Gesamtpersonalrat sowie der Beschäftigtenvertreter*innen im Verwaltungsrat, „gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen haben. Und diese Verstöße waren auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.“ So lasse sich „die Vermutung nicht entkräften“, dass „in etwa 200 Fällen die übersandten Briefwahlunterlagen unvollständig sein könnten“, somit „nicht alle Wahlberechtigten über die gleiche tatsächliche Grundlage für ihre Stimmabgabe verfügten“.

Einen weiteren „wesentlichen Verstoß“ erkannte das Gericht darin, dass schon im April angeforderte Briefwahlunterlagen „in großem Umfang erst am 20. oder 21. Mai an die Wahlberechtigten versandt wurden“. 

Es stellte fest: „Unter diesen Umständen war von vornherein zu erwarten, dass eine fristgerechte Rücksendung der Briefwahlunterlagen in vielen Fällen nicht möglich sein würde.“

Gericht erkennt auf Manipulationshandlungen im Wahllokal
Volle anderthalb Seiten widmet die Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) in ihrer Begründung dem von Beteiligten der Gewerkschaften DJV und VRFF erhobenen Vorwurf der Wahlmanipulation: „Ein weiterer Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ist darin zu sehen, dass ein Mitglied des Wahlhelferteams die Anwesenheit im Wahlraum dazu nutzte, Einblick in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die so erlangten Informationen in Bezug auf diejenigen Wahlberechtigten, die ihre Stimme noch nicht abgegeben hatten, an dritte Personen weitergab mit der Bitte, die Wahlberechtigten zum Wahlgang zu bewegen.“ Damit habe die Wahlhelferin, die zugleich selbst als Kandidatin antrat, gegen ihre Verpflichtung verstoßen, sich als Wahlhelferin „neutral und unparteiisch“ zu verhalten. Ihre Einlassung, sie habe das nur in ein oder zwei Fällen getan, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, „Allein der Verdacht, dass durch das Handeln der Wahlhelferin zusätzliche Stimmabgaben bewirkt wurden, lässt schon einen Einfluss auf das Wahlergebnis nicht als ausgeschlossen erscheinen.“
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

A K T U E L L E S


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