Mitgliedermagazin Blickpunkt

Der neue „Blickpunkt“ (Ausgabe 4/2023) des DJV Hessen:

 

Im Winter-„Blickpunkt“ lesen Sie

 

  • Wie es ein Hesse an die Spitze des Bundesverbands geschafft hat
  • Wie Geschäftsführer und Intendanz in Darmstadt und Frankfurt den Weihnachtsfrieden aufkündigen
  • Welchen Bildjournalisten die eindrucksvollsten Aufnahmen aus Hessen gelungen sind
  • Wie stark die Resonanz auf den Jungjournalistentag in Frankfurt war
  • Wieviele Weiterbildungsangebote der DJV Hessen im ersten Halbjahr 2024 macht

Eine anregende Lektüre wünschen der Landesvorstand und die „Blickpunkt“-Redaktion.  

 

Der Blickpunkt wird vom DJV Landesverband Hessen herausgegeben. Er erscheint mehrmals im Jahr als Online-Magazin.

Der Blickpunkt ist ein Medienmagazin, das Platz bietet für professionell recherchierte und gut geschriebene Geschichten über den Journalismus, aber auch außergewöhnliche gute Stücke journalistischer Arbeit, die andernorts erschienen sind und im Nachdruck als Inspiration und Diskussionsgrundlage über den Journalismus und seinen Wert dienen sollen.

 

 

 

 

 

Interview mit der Urheberrechts-Expertin Susanne Gruber

1. Journalisten als Nutzer

Was müssen Journalisten beachten, um keinen geistigen Diebstahls im Internet zu begehen?
Sie dürfen nichts übernehmen, das nicht ausdrücklich als free-share-ware bezeichnet ist oder cc-lizenziert ist. Ansonsten sind die Rechte zu erwerben.

Reicht es denn bei Zitaten, Grafiken oder Bildern nicht, die Quelle anzugeben?
Nein, der Urheber ist zu benennen. Ferner handelt es sich nur dann um ein Zitat, wenn es auch eine „Beweisfunktion“ hat, das heißt, eine These, die der Verfasser aufgestellt hat, untermauern soll.

Wie erhält man für die Nutzung eine Genehmigung und wie muss diese aussehen?
Den Urheber oder das Stockarchiv anschreiben und um Erteilung eines Nutzungsrechts bitten. Je nach Bedarf kann dies ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht sein. Entsprechend differieren auch die Preise.

Gibt es einen rechtlichen Unterschied zwischen Bild- und Textklau?

Nein!

Gelten für Portale wie Facebook und Twitter oder Blogs besondere Urheberrechte?
Für diese Nutzung ist ein spezielles Nutzungsrecht zu erwerben, das zur einfachen Unterlizensierung berechtigt, da zum Beispiel Facebook eine Unterlizenz an jedem geposteten Beitrag in Form eines einfachen Nutzungsrechts erhält. Dieses ist laut den Facebook-AGBs unentgeltlich, weltweit und zeitlich unbefristet.

Je nach den AGBs eines Portals übertragen ihm also Nutzer Rechte. Birgt auch die Verlinkung von Beiträgen Probleme?
Nach deutschem Recht ist die Verlinkung weitgehend unproblematisch. Es sei denn, mit der Verlinkung wird eine „Sperrvorrichtung“ umgangen oder es wird ein Beitrag für eine kommerzielle Nutzung verlinkt, der widerrechtlich eingestellt wurde. Ferner macht sich der Nutzer bei der Verlinkung den Inhalt zu eigen, was relevant wird, wenn auf strafbare Inhalte verlinkt wird.

Was ist bei der Nutzung von Stockarchiven zu beachten?

Es ist zu beachten, dass für die gewünschte Nutzungsart die richtige Lizenz gewählt wird.

Mit welchen zivil- und strafrechtlichen Ansprüchen müssen Journalisten rechnen, die Internetinhalte urheberrechtsverletzend für ihre Berichterstattung nutzen?
Bei einer widerrechtlichen Nutzung von Inhalten kann Schadensersatz und Abmahnung drohen. Ferner kommt gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht. Hier kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sowie Geldstrafe verhängt werden.

2. Journalisten als Urheber

Journalisten bedienen sich nicht nur aus dem Internet. Sie füttern es auch. Was müssen sie beim Einstellen von Texten und Fotos beachten?
Sie müssen eine Urheberbezeichnung anbringen. Bei Fotos empfiehlt es sich, gegebenenfalls eine schlechte Auflösung zu wählen, die eine weitere Verwendung nicht so interessant macht. Ferner ist bei Fotos immer das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten zu klären und zwar für jede angestrebte Nutzungsart.

Fast jedes Printmedium stellt heute seine Beiträge auch ins Internet. Mitunter ist das Interviewten oder Fotografierten aber nicht bewusst. Benötigt der einzelne Autor von ihnen eine spezielle Erlaubnis?
Ja, die Erlaubnis ist für jede Form der Nutzung zu erteilen, also für die Online-Nutzung extra.

Unterscheiden sich die Veröffentlichungen von Texten und Bildern im Internet rechtlich?
Jein, Fotografien haben je nach Schöpfungshöhe zwar gegebenenfalls kein Urheberrecht, sondern ein Leistungsschutzrecht, sind rechtlich jedoch weitgehend gleich gestellt.

Müssen Journalisten Besonderes beachten, wenn sie in Portalen oder Blogs veröffentlichen?
Ja, hier gibt es Einiges zu beachten, insbesondere bei der Verwendung von social media plug ins.

3. Journalisten als Opfer

Wie können sich Journalisten umgekehrt vor Ideenklau schützen?
Leider kaum, denn wer veröffentlicht, insbesondere im Internet, riskiert, dass jemand das Bild oder den Text widerrechtlich nutzt. Bei Bildern ist die Verwendung eines „Wasserzeichens“ möglich.

Müssen Journalisten das Urheberrecht für jeden einzelnen Beitrag anmelden?
Nein, das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes, also mit der Erstellung des Beitrages und ist weder anmelde- noch eintragungspflichtig.

Wann erlischt ihr Urheberrecht?
70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Können Journalisten auch Konzepte zum Beispiel für eine Reportage-Serie urheberrechtlich schützen lassen?
Ja, der Konzeptschutz ist allerdings schwierig. Das Urheberrecht gilt nur, wenn das Konzept sprachlich und gestalterisch ausgefeilt ist. Ansonsten bedarf es eines besonderen Vertrages.

Welche juristischen Maßnahmen können Betroffene ergreifen?
Rechnung schreiben, Unterlassung fordern, Strafanzeige stellen.

Wie lässt sich ein Ideenklau identifizieren?
Indem jemand das Werk veröffentlicht, ohne über die entsprechenden Nutzungsrechte zu verfügen.

Reicht das als juristische Grundlage, um zivil- und strafrechtliche Ansprüche bei Verletzung des Urheberrechts geltend zu machen?
Ja.

Welche Verwertungsrechte hat der Einzelne?
Einfaches Nutzungsrecht und ausschließliches Nutzungsrecht.

Wie sieht das bei Verwertungsgesellschaften aus?
Verwertungsgesellschaften machen nur Zweitverwertungsrechte geltend, befassen sich also mit der sekundären Verwertung.

Gibt es Ausnahmen, etwa für die Nutzung geistiger Schöpfungen an Schulen?
Ja, § 52 a UrhG. Dies setzt jedoch voraus, dass kein kommerzieller Zweck verfolgt wird.

Das Interview mit Susanne Gruber führte Christine Dressler